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    Rolf Blaga

    Widerspruch gegen die Ablehnung der Behinderung – Tipps, Formulierungshilfen, Adressen

    Wurde der Grad der Behinderung vom Versorgungsamt nicht oder zu niedrig anerkannt? Dann gibt es hier Tipps, Formulierungen und Textbausteine für den Widerspruch – sowie Adressen von Verbänden, die Dich auch beraten.

    Für jeden behinderten Menschen ist es wichtig, dass sein Behinderungsgrad und weitere gesundheitliche Merkmale möglichst gerecht festgestellt werden. Zum einen, um eventuell einen „Nachteilsausgleich“ beanspruchen zu können. Zum anderen gilt man bei einem Grad der Behinderung (GdB) von 50 als „schwerbehindert“ bzw. bei einem GdB von 30 kann man beim Arbeitsamt Schwerbehinderten „gleichgestellt“ werden.

    Deshalb kann es sinnvoll sein, dass Du einem Feststellungsbescheid des Versorgungsamts widersprichst. Du kannst auch jemand anders bevollmächtigen, z. B. einen Rechtsanwalt oder Vertreter einer Gewerkschaft, eines Sozial- oder eines Behindertenverbandes. Der Widerspruch kann schriftlich erfolgen. Du kannst Deinen Widerspruch aber auch persönlich beim Versorgungsamt vortragen. Er wird dann „zur Niederschrift“ gegeben. Wichtig: Du hast nur einen Monat Zeit, sich zu entscheiden, ob Du widersprechen willst. Dein Widerspruch muss dann vom Versorgungsamt mit einem Widerspruchsbescheid entschieden werden.

    Akzeptierst Du dann auch die Widerspruchs-Entscheidung nicht, musst Du innerhalb eines Monats klagen. Du darfst auch dann klagen, wenn die Behörde zu langsam arbeitet: Untätigkeitsklage wird eingereicht, wenn „ohne zureichenden Grund“ nach drei Monaten noch immer nicht über den Widerspruch entschieden worden ist. Die Klage ist beim zuständigen Sozialgericht schriftlich zu erheben. Du kannst auch persönlich zum Sozialgericht gehen und Deine Klage dort einem Urkundsbeamten („zur Niederschrift“) vortragen. Ein Rechtsanwalt ist nicht nötig!

    Die Monatsfrist muss unbedingt eingehalten werden. Dabei kommt es nur darauf an, w a n n der Widerspruch beim Versorgungsamt bzw. wann die Klage beim Sozialgericht eingeht. Widerspruch und Klage sind auch dann noch fristgerecht, wenn sie innerhalb der Monatsfrist bei einer anderen inländischen Behörde eingehen (z. B. Stadtverwaltung) oder bei einem Versicherungsträger (z.B. Krankenkasse). Weder der Widerspruch noch die Klage müssen sofort begründet werden. Du darfst die Begründung nachreichen, sofern Du die Frist eingehalten hast.

    Bevor Du sich für einen Widerspruch oder sogar eine Klage entscheidest, solltest Du mit Deinem behandelnden Arzt und einem erfahrenen Sozialrechtsexperten sprechen. Lass Dich beraten, ob Dein Verfahren erfolgreich scheint. Sind die Erfolgsaussichten schlecht, bleibt immer noch die Möglichkeit, ein Jahr später zu beantragen, den Grad der Behinderung zu erhöhen. Damit haben wir gute Erfahrungen gemacht.

    Tipps für den Widerspruch gegen die Ablehnung

    Widerspruch

    Wenn Du Dich entscheidest zu widersprechen oder zu klagen, musst Du Dein Anliegen zwar fristgemäß vortragen, aber Du musst es noch nicht begründen. Zur Wahrung der Frist genügt ein allgemeiner Text wie:

    Ihrem Bescheid vom ……… mit dem Geschäftszeichen …. widerspreche ich. Sobald ich alle Unterlagen zusammen habe, werde ich Ihnen meinen Widerspruch ausführlich begründen.

    Bitte senden Sie mir Kopien zu aller ärztlichen Zeugnisse und Gutachten einschließlich der abschließenden Stellungnahme des versorgungsärztlichen Dienstes, die Grundlage für Ihren Bescheid waren.

    Du selbst (oder Dein bevollmächtigter Vertreter) darfst jederzeit beim Versorgungsamt Deine Akten einsehen, um den Widerspruch oder die Klage zu begründen. Das Versorgungsamt übersendet Dir Kopien der Unterlagen, wenn Du darum bittest. Die Kosten dafür musst aber Du übernehmen.

    Begründung

    Für die Begründung kannst Du unter den folgenden Formulierungen (Textbausteinen) wählen:

    Meinen Widerspruch begründe ich wie folgt:

    In Ihrem Bescheid (vom ….) haben Sie nicht alle meine Gesundheitsstörungen berücksichtigt, obgleich ich sie in meinem Antrag (vom ….) aufgeführt hatte. Es fehlen: (Aufzählung). Bitte befragen Sie dazu den behandelnden Arzt, Dr. …. / das Krankenhaus ….

    Leider haben Sie sich keinerlei Auskünfte über meine Gesundheitsstörungen bei Dr. …. / dem Krankenhaus …. eingeholt, obgleich ich Sie in meinem Antrag (vom ….) darum gebeten habe. Ich muss deshalb davon ausgehen, dass Sie bei Ihrer Entscheidung (vom ….) von unvollständigen Informationen ausgegangen sind.

    In Ihrem Bescheid (vom ….) haben Sie folgende Behinderung nicht berücksichtigt (Krankheitsbezeichnung), obgleich Sie Ihnen in der Auskunft über meinen Gesundheitszustand (vom ….) von Dr…. / dem Krankenhaus …. genannt wurde.

    Auch mein behandelnder Arzt ist der Meinung, dass der Grad der Behinderung mit … erheblich zu niedrig bemessen worden ist. Sie haben bei Ihrer Entscheidung Art und Schwere meiner Behinderung nicht ausreichend berücksichtigt.

    Mit meinem behandelnden Arzt stimme ich darin überein, dass in meinem Fall die Voraussetzungen des Merkzeichens (z.B. G, aG, RF, B, H, BI) vorliegen.

    Meine Behinderung belastet mich in besonderem Umfang. (kurze Darstellung der besonderen persönlichen Betroffenheit und der Wechselwirkung verschiedener Erkrankungen)

    Meine Behinderung ist am …. eingetreten. Bitte bescheinigen Sie mir rückwirkend von diesem Datum an den Grad der Behinderung / das Merkzeichen (z.B. G, aG, H, GI…).

    Schlussformulierungen

    Bitte heben Sie Ihren Bescheid (vom ….) auf und entscheiden Sie auf Grund der zusätzlichen Informationen erneut über die Höhe des Grades der Behinderung / die Feststellung eines Merkzeichens.

    Selbstverständlich stehe ich zu einer fachärztlichen Untersuchung und Begutachtung in Ihrer versorgungsärztlichen Untersuchungsstelle oder durch einen anderen Gutachter zur Verfügung.

    Gegen ein Urteil des Sozialgerichts dürfen Sie immer innerhalb eines Monats Berufung beim Landes-Sozialgericht einlegen. Das geht aber nicht mehr ohne Anwalt.

    Beratungsstellen

    Für Auseinandersetzungen mit Sozialversicherungsträgern und Versorgungsämtern gibt es viele Beratungsmöglichkeiten.

    In den folgenden Institutionen werden grundsätzlich nur Mitglieder in allen sozialen Fragen beraten und gegenüber Verwaltungen und Gerichten juristisch vertreten. "Grundsätzlich" heißt, es gibt Ausnahmen. Wir wissen von einzelnen Ortsverbänden, dass sie völlig selbstverständlich eine kostenlose "Erstberatung" anbieten. Es ist also einen Versuch Wert, vorher anzufragen, ob auch Nicht-Mitglieder beraten werden. Die Verbände haben meist erfahrene Berater.

    Sozialverband VdK Deutschland e.V.
    Wurzerstraße 4 a
    53175 Bonn
    Tel. 02 28 8 20 930
    Fax 0228 8 20 93 43

    Sozialverband Deutschland SoVD e.V.
    Stralauer Str. 63
    10179 Berlin
    Tel: 030-72 62 22 0
    Fax: 030-72 62 22 311

    Volkssolidarität e.V.
    Alte Schönhauser Straße 16
    10119 Berlin
    Tel. 030 27 89 70
    Fax 030 27 59 39 59

    Außerdem findest Du Sozialrechtsexperten bei Deiner Gewerkschaft.
     
    Quelle: „Behinderung und Ausweis“, Berliner Landesamt für Gesundheit und Soziales, Integrationsamt

    Tipps für den Antrag

    Was Du beim Antrag auf Anerkennung einer Behinderung beachten solltest, haben wir in diesem Artikel aufgeschrieben:

     


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    Antonino Visalli / Unsplash

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