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    Trotz Berufskrankheit im Job bleiben – ab Januar 2021 ist das möglich

    Ab Januar 2021 ist es möglich, trotz einer anerkannten Berufskrankheit weiterhin in dem Beruf zu arbeiten – auch wenn der diese Erkrankung verursacht hat oder sie verschlimmern könnte. Das war bisher nicht möglich. Arbeitgeber müssen ihren Arbeitnehmern außerdem Vorsorgemaßnahmen anbieten, wenn die im Freien arbeiten. Darauf machte der Hautärzteverband BVDD aufmerksam.

    Erkrankungen der Haut stehen mit an der Spitze der Berufskranheiten. Das sind Handekzeme und Kontaktallergien, vor allem aber Lichtschädigungen wie aktinische Keratose, weißer und schwarzer Hautkrebs. Schuppenflechte wurde bisher bei sehr wenig Betroffenen als Berufskrankheit anerkannt. Bedingung ist, dass die Psoriasis durch die berufliche Tätigkeit erstmals ausgebrochen ist oder sich durch sie verschlechtert.

    Bisher galt, dass jemand ohne Wenn und Aber alle Tätigkeiten zu unterlassen hat, durch die die Krankheit ursächlich entstanden ist oder sich verschlimmern könnte bzw. wiederauflebt (§9 Abs.4 SGB VII). Ab Janaur 2021 ist es möglich, dann im Beruf zu bleiben, wenn diese Gefahr „durch andere geeignete Mittel“ beseitigt werden kann.

    Die Träger der Gesetzlichen Unfallversicherung müssen aktiv werden und den Betroffenen Schulungen anbieten. Individuell, bezogen auf die eigene Berufskrankheit, ist über Gefahren und Schutzmaßnahmen der Tätigkeit aufzuklären. Die Betroffenen sind verpflichtet, an diesen Vorsorgemaßnahmen teilzunehmen und sie in der Praxis zu beachten. Sie können rückwirkend bis 1997 überprüfen lassen, ob sie unter diesen Umständen wieder in ihrem Beruf arbeiten dürfen. Entsprechend ändert sich §12 der Beitragsverfahrensordnung

    Nur wenn sich durch geeignete Schutzmaßnahmen die Berufskrankheit nicht verbessern lässt, ist ein Tätigkeitsverbot vorgesehen.

    Der BVVD weist außerdem auf eine Reglung hin, die für Arbeitnehmer gilt, die im Freien arbeiten und der UV-Strahlung ausgesetzt sind: Arbeitgeber müssen ihnen eine medizinische Vorsorge anbieten, wenn die Betroffenen längere Zeit draußen arbeiten – bei Beginn der Arbeitstätigkeit und danach regelmäßig. Das besagt seit Juli 2019 die Verordnung zur arbeitsmedizinischen Vorsorge

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