Private Krankenversicherungen müssen nicht jede Behandlungsmethode bezahlen. Das musste ein Versicherter vor dem Amtsgericht Dortmund erkennen. Das Gericht berief sich auf die Ausführungen eines Sachverständigen, wonach die Körperakupunktur für die Behandlung der Neurodermitis in der wissenschaftlichen Literatur nicht als Therapieoption genannt werde. Auch die medizinische Notwendigkeit einer Behandlung von Asthma durch Akupunktur verneinte das Gericht. (Aktenzeichen 130 C 9312/03 )
Es stützte sich dabei ebenfalls auf die Ausführungen des Sachverständigen, wonach in der Literatur eine Heilung von Asthma durch Akupunktur nicht bekannt sei. Jedenfalls dann, wenn die schulmedizinische Behandlung noch nicht erfolglos angewendet wurde, kann die Akupunktur zur Behandlung von Asthma nicht als medizinisch notwendig im Sinne der Versicherungsbedingungen angesehen werden, so das Gericht. Damit musste die Versicherung beide Behandlungen nicht zahlen.
Auf eine solche Argumentation können sich Krankenkassen aller Coleur immer wieder stützen: Was nicht in Studien wissenschaftlich bewiesen wurde, müssen sie nicht zahlen. Oder: Bevor eine alternative Methode zur Anwendung kommt, müssen erst die schulmedizinischen Wege erfolglos ausgeschöpft sein.
Quelle: ddp, April 2005
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