Krankheitstage zählen für den Urlaubsanspruch genauso wie Arbeitstage. "Das ist auch so, wenn der Arbeitnehmer ein ganzes Urlaubsjahr krank war", sagt Anja Girschik von der Magdeburger Beratungsstelle der Unabhängigen Patientenberatung Deutschland (UPD). Nach der neuesten Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (Aktenzeichen 9 AZR 353/10) müsse der Urlaub aber spätestens 15 Monate nach Ende des Kalenderjahrs genommen werden. Urlaubsansprüche aus dem Jahr 2012 zum Beispiel verfallen bei Langzeitkranken also erst nach dem 31. März 2014.
Diese Regelung stellt Langzeitkranke zwar besser als normale Arbeitnehmer, die ihren Urlaub spätestens bis Ende März des nächsten Jahres nehmen müssen. Andererseits sorgt sie dafür, dass Kranke ihre Urlaubsansprüche nicht mehr unendlich ansammeln können. Diese Auffassung wurde vom Europäischen Gerichtshof bestätigt.
Recht auf bezahlten Urlaub hat ein kranker Mitarbeiter auch, wenn er eine befristete Erwerbsminderungsrente bezieht und das Arbeitsverhältnis aufgrund einer Regelung im Arbeitstarif ruht.
Anlass für die Mitteilung der Unabhängigen Patientenberatung war der Fall von Bernd L.: Er hatte Streit mit dem Arbeitgeber, weil dieser ihm nachträglich keinen Urlaub geben wollte. Bernd L. ist schwerbehindert und war im Job lange ausgefallen. "Die Sachlage ist eindeutig", erklärt Anja Girschik, die Bernd L. beriet. "Wenn der Arbeitnehmer seinen Urlaub nach Rückkehr in den Job rechtzeitig anmeldet, muss der Arbeitgeber ihn gewähren."
Die UPD rät: Ab einem Behindertengrad von 50 Prozent bekommen schwerbehinderte Arbeitnehmer fünf Urlaubstage mehr. Arbeitnehmer mit einem Behindertengrad ab 30 Prozent haben dagegen keinen Anspruch auf zusätzliche Tage - auch wenn sie ansonsten den Schwerbehinderten rechtlich gleichgestellt sind.
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