Wer wegen einer Psoriasis arthritis vom Arzt einen Kurs in Funktionsgymnastik verschrieben bekommt, kann nach einiger Zeit einen Auffrischungskurs besuchen – und auch dann wieder auf Kosten der Krankenkasse. Das Sozialgericht Mainz hat das in einem Urteil bestätigt.
Geklagt hatte ein Mann, der wegen seiner Psoriasis arthritis zweimal in der Woche zum Funktionstraining – zur Wassergymnastik – gegangen war. Nach vier Jahren wollte die Krankenkasse die Kosten für einen Auffrischungskurs nicht mehr übernehmen. Die Ablehnung begründete sie damit, dass der Mann die Übungen inzwischen gelernt haben müsste und nun allein, ohne Anleitung durchführen könnte. Nach einem Widerspruch meinte der Medizinische Dienst der Krankenkassen, die Leistung wäre nicht wirtschaftlich. Und: Es stünden Alternativen zur Verfügung.
Krankenkasse erkennt keinen Grund zur Ausnahme
Daraufhin schrieb die Krankenkasse dem Mann, dass sie keine Ausnahmeindikationen erkennen könnte – zum Beispiel psychische oder kognitive Beeinträchtigungen, die die langfristige Durchführung des Übungsprogramms in Eigenverantwortung nicht möglich machen würde. Dem Kläger wurde empfohlen, auf eigene Kosten ein Sportangebot wahrzunehmen.
Der Betroffene klagte gegen die Krankenkasse beim Sozialgericht Mainz. Seine Argumente: Sein Arzt habe ihm die Wassergymnastik verordnet, also bestünde doch eine medizinische Notwendigkeit, das Training wie bisher durchzuführen. Und: Es bestünde die Gefahr, dass er die Übungen falsch ausführt und damit seine Gesundheit erheblich gefährden würde. Außerdem würde das Gemeinschaftserlebnis des Gruppensports positiv wirken.
In seiner Klage erklärte der Betroffene, dass er den Bewegungsraum im Schwimmbad nicht ohne weiteres betreten könne. Die Gerätschaften seien weggeschlossen. Ohnehin vergesse er inzwischen vieles. Die Bewegungsabläufe seien so vielfältig, dass er sie sich nicht gut merken könne.
Gericht gibt Klage statt – teilweise
Das Gericht gab der Klage teilweise statt: Die Richter verurteilten die Krankenkasse, dem Kläger ein Aktualisierungstraining einmal pro Woche für die Dauer eines Jahres zu bewilligen. Die Begründung: Der Gesetzgeber habe dem Kläger grundsätzlich einen Anspruch auf das Erlernen der Funktionsgymnastik in einer Gruppe unter Anleitung eingeräumt. Es sei zwar richtig, dass die Krankenkasse den Wassergymnastik-Kurs nicht mehr finanzieren müsse, wenn der Kläger nach einer gewissen Zeit in der Lage sei, die Übungen auch eigenständig durchzuführen – dann dürfe sie den Kläger auf seine Selbstverantwortung verweisen. Die Selbstverantwortung habe aber Grenzen. Es müsse durch Fachleute sichergestellt bleiben, dass neue medizinische Erkenntnisse bei dem Kläger ankämen und sich bei den Übungen auf Dauer keine Ausführungsfehler einschlichen. Außerdem sei zu überprüfen, ob bei bestimmten chronischen Erkrankungen wegen ihres Fortschreitens neue oder andere Übungen notwendig seien. Daher habe die Krankenkasse nach einigen Jahren wieder ein Funktionstraining zu bewilligen, wenn das dann von einem Arzt ver-ordnet wird.
Das Urteil vom 03.11.2015 ist rechtskräftig (Aktenzeichen S 14 KR 458/12).
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