Die gesetzlichen Krankenkassen müssen Arzneimittel nicht bezahlen, die nur in anderen Staaten der Europäischen Union, nicht aber in Deutschland zugelassen sind. Das ist auch mit europäischem Recht vereinbar, urteilte das Bundessozialgericht (Aktenzeichen B 1 KR 21/02 R).
Bei einer Klage ging es um ein Medikament gegen Krebs, das nur in den Niederlanden und Österreich zugelassen war. In Deutschland war die Zulassung 1997 abgelehnt worden. Daher weigerte sich die Krankenkasse, die Kosten von umgerechnet 6430 Euro zu tragen.
Zu Recht, meint das BSG: Zwar sei es arzneimittelrechtlich zulässig, dass Patienten für den Eigengebrauch Arzneimittel einführen, die nur in anderen EU-Staaten zugelassen sind. Die Krankenkassen müssten aber nur bei einer auch in Deutschland gültigen Zulassung bezahlen. Dies sei mit europäischem Recht vereinbar, weil es den Herstellern freistehe, bei der europäischen Zulassungsbehörde eine Zulassung für die gesamte EU zu beantragen. Dies habe der Hersteller nicht getan. Das deutsche wie auch das EU-Zulassungsverfahren würden aber unterlaufen, wenn Hersteller sich ein einzelnes EU-Land für die Zulassung herauspicken könnten.
Quelle: Nachrichtenagentur AFP, 18.05.04
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