Wegen der vorgezogenen Neuwahlen des Bundestages wird es keine großen Änderungen von Gesetzen mehr geben. Was schon beschlossen war und nun ansteht, hat die Stiftung Gesundheitswissen zusammengefasst. Außerdem gibt es eine Änderung bei der Balneophototherapie.
Die elektronische Patientenakte kommt
Ab Januar 2025 wird die elektronische Patientenakte (ePA) in Deutschland großflächig eingeführt. In der ePA werden alle wichtigen Informationen rund um die persönliche Gesundheit gespeichert und können den behandelnden Ärzten und anderen Gesundheitsakteuren zur Verfügung gestellt werden. Das soll unnötige Mehrfachuntersuchungen vermeiden und einen Arztwechsel erleichtern. Auch können die behandelnden Ärzte beim Verschreiben von Medikamenten Wechselwirkungen leichter vermeiden.
Die Nutzung der ePA ist freiwillig. Ohne Zustimmung darf niemand die persönlichen Daten einsehen. Wer keine elektronische Patientenakte haben möchte, kann dies in einem Widerspruchsverfahren seiner Krankenkasse mitteilen. Auch Unternehmen der privaten Krankenversicherung können ihren Versicherten eine widerspruchsbasierte ePA anbieten. Ab Januar 2025 werden bestehende elektronische Patientenakten automatisch auf die ePA für alle umgestellt.
Laut der Kassenärztlichen Bundesvereinigung (KBV) wird die ePa für alle ab 15. Januar in Franken und Hamburg getestet. Einige Wochen später soll der Einsatz deutschlandweit ausgeweitet werden.
Offizielle Informationen hält die KBV auf ihrer Internetseite bereit. Beim Portal Netzpolitik.org gibt es eine Entscheidungshilfe für alle, die nicht wissen, was sie tun sollen.
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Erhöhte Zahl an Kinderkrankentagen soll für 2025 beibehalten werden
Auch 2025 gilt ein erhöhter Anspruch auf Kinderkrankengeld. Gesetzlich krankenversicherte Eltern können pro Jahr und Kind 15 Kinderkrankengeldtage beziehen. Alleinerziehende haben Anspruch auf 30 Tage. Bei mehreren Kindern erhöht sich der Anspruch pro Elternteil und pro Jahr auf 35 Arbeitstage. Für Alleinerziehende mit mehreren Kindern steigt die Gesamtzahl auf insgesamt 70 Arbeitstage pro Jahr. Während der Corona-Pandemie wurden die Kinderkrankentage erhöht. Diese Regelung ist eigentlich 2023 ausgelaufen, wurde aber für die Jahre 2024 und 2025 verlängert.
Beitragsbemessungsgrenze wird erhöht
Zum 1. Januar 2025 steigt die Beitragsbemessungsgrenze in der gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung. Sie liegt dann jährlich bei 66.150 Euro brutto (monatlich 5.512,50 Euro). 2024 waren es 62.100 Euro im Jahr, beziehungsweise 5.175 Euro im Monat. Die Beitragsbemessungsgrenze wird jährlich berechnet. Sie markiert das maximale Bruttoeinkommen, bis zu dem Beiträge in der gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung erhoben werden. Das Einkommen, das darüber hinausgeht, ist beitragsfrei.
Auch die Versicherungspflichtgrenze in der gesetzlichen Krankenversicherung erhöht sich. 2025 beläuft sie sich auf 73.800 Euro (monatlich 6150 Euro). 2024 lag sie bei 69.300 Euro, beziehungsweise 5775 Euro im Monat. Wer mehr als diesen Beitrag verdient, kann sich privat krankenversichern lassen.
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Krankenkassenbeiträge steigen
Im Jahr 2025 werden die Beiträge für die gesetzlichen Krankenkassen steigen. Wie das Bundesministerium für Gesundheit Anfang November bekannt gab, wird der durchschnittliche Zusatzbeitragssatz 2025 um 0,8 Prozentpunkte auf 2,5 Prozent erhöht. Die konkrete Höhe der Zusatzbeitragssätze ihrer Mitglieder bestimmen jeweils die Kassen.
Durch die Erhöhung der Beitragsbemessungsgrenze steigt auch der Höchstbeitrag. Versicherte, die über der Beitragsbemessungsgrenze verdienen, und Versicherte, die eine Gehaltserhöhung bekommen, haben deshalb 2025 erkennbar höhere Krankenkassenbeiträge.
Auch in der Privaten Krankenversicherung (PKV) müssen viele Versicherer die Beiträge aufgrund gestiegener Leistungsausgaben erhöhen. Wie der Verband der Privaten Krankenversicherung bekannt gab, werden die PKV-Beiträge über alle Versicherten zum 1. Januar 2025 um durchschnittlich zwölf Prozent steigen. Ein Vergleich der Beiträge zur gesetzlichen und privaten Krankenversicherung über einen Zeitraum der vergangenen zehn Jahre durch den PKV-Verband zeigt, dass sich die Beiträge ähnlich entwickelten.
Auch die Beiträge für die soziale Pflegeversicherung steigen ab dem 01.01.2025 um 0,2 Prozentpunkte. Das hat die Bundesregierung per Verordnung beschlossen.
Amalgam ab Januar für Zahnfüllungen verboten
Auf Beschluss der EU darf ab Januar 2025 Dentalamalgam nicht mehr für Zahnfüllungen verwendet werden. Einzige Ausnahme: Der Zahnarzt hält die Behandlung mit Amalgam für medizinisch notwendig. Grund für den EU-Beschluss ist der Umweltschutz. Amalgamfüllungen enthalten Quecksilber. Dieses Metall ist giftig und schädigt die Umwelt. Ein direktes Gesundheitsrisiko durch die bisherigen Amalgamfüllungen gibt es nicht.
Eine Amalgam-Füllung galt bisher für gesetzlich Krankenversicherte als einzige Kassenleistung für die Behandlung eines durch Karies geschädigten Zahns. Wie der GKV-Spitzenverband im Oktober bekannt gab, wird es auch weiterhin einen Anspruch für Zahnfüllungen ohne zusätzliche Kosten geben. Künftig werden dafür selbsthaftende Füllungen, die ohne zusätzliche Klebemittel angebracht werden können, verwendet, zum Beispiel sogenannte Glasionomer-Zemente.
Balneophototherapie wird nicht mehr extra bezahlt
Seit vielen Jahren wird die Balneophototherapie von den gesetzlichen Krankenkassen vergütet. Die Besonderheit dabei war, dass die Hautärzte diese Leistung unbegrenzt und in voller Höhe abrechnen konnten. Diese Sonderregelung ist jetzt gestrichen worden. Künftig wird die Balneophotherapie aus dem Budget bezahlt und ist damit gedeckelt. Die Dermatologen wissen nicht im Voraus, wie viel sie für diese aufwendige Leistung erhalten. Das wird letztendlich dazu führen, dass sie für Ärzte unattraktiv wird. Patienten müssen also damit rechnen, dass Praxen früher oder später ganz darauf verzichten werden. Eine Liste der Ärzte, die die Balneophototherapie anbieten, hält der Berufsverband der Deutschen Dermatologen auf seiner Internetseite aktuell.
Für die verschiedenen medizinischen Fachbereiche und für verschiedene Leistungen stehen in jedem KV-Bezirk unterschiedlich hohe Budgets zur Verfügung. Daraus werden die üblichen Leistungen zum Beispiel einer Hautarztpraxis bezahlt: Beratung, Biopsie, Wundbehandlung, Operationen usw. Durch die Begrenzung dieser Gesamtvergütung bekommen die Praxen ihre Leistungen nicht immer voll erstattet. Was pro Quartal verteilt werden kann, hängt davon ab, wie viel die anderen abrechnen. Nach Angaben der Kassenärztlichen Bundesvereinigung bekommen die Ärzte durchschnittlich zehn Prozent ihrer Leistungen nicht erstattet.
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