Wenn Arzttermine für zeitaufwendige Behandlungen vereinbart waren, der Arzt eine Bestellpraxis hat und zu diesem Zeitpunkt keine anderen Patienten behandeln konnte, kann er eine Entschädigung geltend machen, wenn der Patient zum vereinbarten Zeitpunkt nicht erscheint oder den Termin zu kurzfristig absagt.
Gerichte bewerten die Frage des Ausfallshonorars unterschiedlich: So begründete ein Amtsgericht sein abschlägiges Urteil damit, dass Termine nicht rechtsverbindlich seien und ein Honorar deshalb weder vom Arzt noch von Patienten, die häufig stundenlang im Wartezimmer verbringen müssen, gefordert werden könne. Ein Zahnarzt, der dreieinhalb Stunden vergebens auf eine Patientin wartete, bekam jedoch von einem anderen Gericht 700 Mark Ausfallhonorar zugesprochen.
Entscheidend ist allerdings auch, warum der Patient den Termin nicht wahrnimmt. Hat er den Termin vergessen oder erscheint er mit mehr als einer halben Stunde Verspätung beim Arzt, könnte ihn ein Verschulden treffen. Sagt der Patient einen Termin aber rechtzeitig – also mindestens 24 Stunden vorher – ab, hat der Arzt keinen Vergütungsanspruch. Dasselbe gilt auch, wenn der Patient einen Termin ohne eigenes Verschulden nicht wahrnehmen kann, weil er beispielsweise einen Unfall hatte. Um finanzielle und menschliche Unannehmlichkeiten und möglicherweise gerichtliche Auseinandersetzungen zu vermeiden, empfiehlt es sich, Arzttermine, die man nicht einhalten kann, rechtzeitig abzusagen.
Quelle: Verbraucherzentrale Baden-Württemberg, 15.07.2001
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