Ärzte müssen ihre Patienten über Alternativen der Behandlung aufklären und ihnen die Wahl einer Therapiemethode ermöglichen. Das entschied der Bundesgerichtshof.
Kommt der Arzt dieser zusätzlichen Aufklärungspflicht nicht nach, haftet er für die Folgen der Behandlung, entschieden die Richter. Im entschiedenen Fall war das gebrochene und eingegipste Handgelenk einer Patienten nicht wie erhofft zusammengewachsen, sondern mit einer Fehlstellung verheilt. Die Frau hatte den Arzt daraufhin verklagt, weil er ihr nicht mitgeteilt hatte, dass der Bruch auch durch erneutes Richten oder durch eine Operation hätte behandelt werden können, um die drohende Fehlstellung zu vermeiden. (Aktenzeichen VI ZR 313/03)
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