Krankenkassen fordern häufig den Entlassungsbericht einer Reha an – oft schon bevor die Versicherten die Reha antreten. Versicherte müssen diesen Aufforderungen nicht nachkommen.
Krankenkassen fordern die Patienten dann zur Abgabe einer Einwilligungserklärung auf. Die Unabhängige Patientenberatung Deutschlands weist darauf hin, dass Versicherte diesen Aufforderungen keinesfalls nachkommen müssen.
Die Krankenkasse braucht in der Regel nur das sogenannte Blatt 1 und eben nicht den ausführlichen Entlassungsbericht. Blatt 1 enthält Basisinformationen wie die persönlichen Daten des Versicherten, die Diagnosen, das Behandlungsergebnis sowie Aussagen zur Arbeitsfähigkeit. Das darf sie auch ohne Einwilligung anfordern, zum Beispiel für die Prüfung, ob sie Krankengeld zahlen muss.
Im vollständigen Entlassungsbericht finden sich dagegen ausführliche Angaben über die Krankengeschichte und den Reha-Verlauf – auch über Gespräche, die beispielsweise mit Psychotherapeuten geführt wurden. Den ausführlichen Entlassungsbericht darf die Krankenkasse nicht anfordern. Dieses Verbot kann sie nach Auffassung der Bundesdatenschutzbeauftragten auch nicht umgehen, indem sie eine Einwilligungserklärung einholt.
Unterlagen für den MDK müssen direkt dorthin gehen
Der Medizinische Dienst der Krankenversicherung (MDK) unterstützt im gesetzlichen Auftrag Krankenkassen und Pflegekassen in medizinischen und pflegerischen Fragen. Die Krankenkassen beauftragen den MDK mit einer Stellungnahme oder Begutachtung, wenn das gesetzlich vorgeschrieben ist oder wenn sie medizinischen Sachverstand brauchen, um über eine Leistung zu entscheiden. So lassen sie ihn beispielsweise Maßnahmen zur Wiederherstellung der Arbeitsfähigkeit prüfen oder ob Zweifel an einer Arbeitsunfähigkeit bestehen.
Der MDK darf alle für seine Stellungnahme notwendigen Unterlagen einsehen, darunter den vollständigen Reha-Bericht. Wenn Krankenkassen medizinische Unterlagen für den MDK anfordern, haben sie dagegen kein Recht auf Einsicht. Die Reha-Kliniken müssen ihren Bericht direkt an den MDK senden.
Wie können Patienten reagieren?
Patienten müssen keine Einwilligung erteilen. Sie können ihre Daten und Unterlagen einsehen und Kopien bekommen. Auf diese Weise können sie sich erst einmal den Bericht ansehen und dann entscheiden, ob sie diesen der Krankenkasse zur Verfügung stellen. Die Krankenkasse darf aber grundsätzlich nur solche Daten anfordern, die für die Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlich sind.
Betroffene sollten im Zweifel bei der Krankenkasse nachfragen, ob beispielsweise eine Untersuchung durch den MDK vorgesehen ist und zu welchem Zweck die Kasse welche Daten konkret benötigt.
Fragen zu medizinischen bzw. sozialrechtlichen Themen beantwortet das Team der Unabhängigen Patientenberatung Deutschland kostenfrei unter Telefonn 0800 / 011 77 22.
cl
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