Zum Inhalt

Suzane

  • Einträge
    71
  • Kommentare
    516
  • Aufrufe
    40.692

Mdk


Suzane

1.312 Aufrufe

So nachdem ich ja in meinen 2. vorherigen Blocks meinen Unmut darüber geäussert habe ,was der MDK da so von sich gibt möchte ich jetzt mal meine Erkenntnisse und Informationen mitteilen,vielleicht wichtig für die ,die sich einschütern lassen.

Also in meiner Absage der KK stand :

Der MDK ist der sozialmedizinische Beratungsdienst,der gesetzlichen Krankenversicherungen.Immer wenn ein Versicherer eine Kur beantragt,MUSS jede KK den MDK hinzuziehen.

.....

Da das MDK Gutachtenverbindlich für uns ist,müssen wir ihnen mitteilen,dass wir ihrem Antrag leider nicht entsprechen können !..... "

Jetzt gibt es hier ganz clevere Leute im Forum gibt (und damit meine ich nicht mich !) die meine Blocks lesen und darauf reagieren ...habe ich auch an diesem Wochenende wieder einige Gespräche geführt.

Man teilte mir mit... das der MDK eigentlich gar nichts zu sagen hat,sondern nur eine beratende Funktion hat ( wie ja auch schon von der KK geschrieben )

Also nix " Aussage ist bindent !"

Man hat mir nochmal von 4 Stellen ( 2 Ärzte,einen KK Mitarbeiter,allerdings eine anderen KK als meiner und jemand der Praragraphen im Schlaf kennt ) bestätigt,das die Aufgabe des MDK wäre, Reha Anträge erst einmal abzulehnen.

50 % der Antragssteller sind so frustiert,das sie sich mit der Absage sofort einverstanden erklären und damit schon ein Teilerfolg des MDK erzielt wäre.

Erschreckend traurig kann ich dazu nur sagen

:(

Des weiteren ging es um die gestzliche 3- Jahres Frist ....auf der immer wieder zu gern herum geritten wird.

Man hat mir jetzt mehrfach erklärt,das das zwar korrekt ist ,aaaaaber ,die KK und Pflegekassen die Verantwortung haben ,die Beitragseinnahmen in die bestmögliche Versorgung ihrer Versicherten zu investieren.

und ganz wichtig

Die Richtlinie des gemeinsamen Bundesausschusses über Leistungen zur medizinischen Rehabilittions sagt :

§ 7 Voraussetzungen der Verordnung durch den Vertragsarzt :

Voraussetzung für die Verordnung von Leistungen zur medizinischen Rehabilitation ist das Vorliegen der medizinischen Indikation. Hierzu sind im Sinne eines vor-läufigen rehabilitationsmedizinischen Assessments abzuklären:

- die Rehabilitationsbedürftigkeit,

- die Rehabilitationsfähigkeit und

- eine positive Rehabilitationsprognose auf der Grundlage realistischer, für die Versicherten alltagsrelevanter Rehabilitationsziele.

Im Zweifel heisst das also ....immer für den Kranken ,wenn ich das jetzt richtig interpretiere

1 Kommentar


Empfohlene Kommentare

Suzane

Geschrieben

und das habe ich übrings gerade auf der Seite des MDK gefunden :

Bisher mussten die Krankenkassen alle Rehabilitationsanträge durch den Medizinischen Dienst der Krankenversicherung auf ihre medizinische Notwendigkeit hin prüfen lassen. Seit der Gesundheitsreform 2007 (GKV-WSG) erfolgen diese Prüfungen nur noch in Stichproben (§ 275 Abs. 2 SGB V). Wenn die Krankenkassen allerdings an der medizinischen Notwendigkeit einer Reha-Verordnung zweifeln, müssen sie – unabhängig von der Stichprobenprüfung – auch in Zukunft den MDK mit einer Begutachtung des Einzelfalles beauftragen ( § 275 Absatz 1 SGB V). Die näheren Bestimmungen zur Stichprobenprüfung werden in einer Richtlinie des Spitzenverbandes Bund der Krankenkassen geregelt. Der MDS hat die Spitzenverbände der Krankenkassen bei der Vorbereitung dieser Richtlinie beraten.

komplett zu lesen hier

Von Stichporben ist mir nichts bekannt...soweit ich weiß ,wird JEDER Antrag zum MDK geschickt.

Erstelle ein Benutzerkonto oder melde dich an, um zu kommentieren

Du musst ein Benutzerkonto haben, um einen Kommentar verfassen zu können

Benutzerkonto erstellen

Neues Benutzerkonto für unsere Community erstellen. Es ist einfach!

Neues Benutzerkonto erstellen

Anmelden

Du hast bereits ein Benutzerkonto? Melde dich hier an.

Jetzt anmelden
×
×
  • Neu erstellen...

Wichtig:

Diese Seite verwendet einige wenige Cookies, die zur Verwendung und zum Betrieb notwendig sind. Auf Werbetracker verzichten wir bewusst.